1. Die Mietzinshöhe ist nach § 62 WWFSG 1989 nur für die Förderungsdauer förderungsrechtlich beschränkt. Es ist daher zulässig, schon während der Förderungsdauer für die Zeit danach einen anderen, dem MRG entsprechenden Hauptmietzins zu vereinbaren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn für den Zeitraum nach Auslaufen der Förderung bereits ziffernmäßig bestimmte erhöhte Hauptmietzinse vereinbart werden.