1. Die Beurteilung der Frage, ob dem Erblasser in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage.
1. Die Beurteilung der Frage, ob dem Erblasser in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage.