1. Das Kreditinstitut ist dem Kunden jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten oder über Einzelheiten der Geschäftsbeziehung verpflichtet. Bestand eine Auskunftspflicht gegenüber dem Erblasser, so steht der Auskunftsanspruch dem eingeantworteten Erben gleichermaßen zu.
2. "Kleinbetragssparbücher" iSd § 32 Abs 4 Z 1 BWG, die auch als "Typ-1 Sparbücher" bezeichnet werden, sind Inhaberpapiere.