1. Konnte der Besitzer als bautechnischer Laie einen Mangel nicht erkennen und auch nicht voraussehen, ist damit der Entlastungsbeweis nach § 1319 letzter Halbsatz ABGB noch nicht erbracht. Das Gelingen des Entlastungsbeweises setzt in einem solchen Fall vielmehr voraus, dass ein Fachmann mit einer gebotenen (periodischen) Überprüfung des Werks betraut wurde.