Die Richtigkeit von Beschlüssen, die im Verfahren zur Errichtung eines Inventars gefasst werden, kann nur mittelbar überprüft werden, wenn eine Partei nach Errichtung des Inventars einen Antrag nach § 166 Abs 2 AußStrG oder einen auf formale Mängel des Inventars gestützten Antrag nach § 7a GKG stellt. Eine Ausdehnung dieser Rsp auf Beschlüsse, die zwar nach Errichtung eines "vorläufigen", aber vor Errichtung des "endgültigen" Inventars gestellt werden, ist nicht vorzunehmen.