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Zum Beginn der Verjährungsfrist im Anwendungsbereich des § 37 Abs 4 Satz 3 WEG 2002

RechtsprechungGrundbuch, Wohn- und LiegenschaftsrechtJudikaturN. N.NZ 2024/24NZ 2024, 82 - 85 Heft 2 v. 22.2.2024

1. Nach § 37 Abs 4 Satz 3 WEG 2002 gilt eine Eigenschaft (Beschaffenheit des Objekts, Erhaltungszustand des Hauses) als zugesichert, die keine größeren Erhaltungsarbeiten innerhalb von zehn Jahren erfordert.

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