1. Nach § 37 Abs 4 Satz 3 WEG 2002 gilt eine Eigenschaft (Beschaffenheit des Objekts, Erhaltungszustand des Hauses) als zugesichert, die keine größeren Erhaltungsarbeiten innerhalb von zehn Jahren erfordert.
1. Nach § 37 Abs 4 Satz 3 WEG 2002 gilt eine Eigenschaft (Beschaffenheit des Objekts, Erhaltungszustand des Hauses) als zugesichert, die keine größeren Erhaltungsarbeiten innerhalb von zehn Jahren erfordert.