Eine Wertsicherungsklausel, wonach der Mietzins an den VPI angepasst wird, ist sachlich gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG bzw § 879 Abs 3 ABGB. Dadurch wird die ursprüngliche subjektive Äquivalenz der Leistungen gewahrt, weil die inflationsbedingte (Geld-)Entwertung nur die Kaufkraft des Mietzinses verringert, der Wert der Sachleistung des Vermieters bleibt hingegen gleich.
1 Ob 64/24d