1. Bei der Bewertung zur Bemessung des Pflichtteils kommt es darauf an, welchen Wert der Gegenstand allgemein für seinen Eigentümer hat. § 306 ABGB kommt zur Anwendung.
2. Eine Bewertung der nachlasszugehörigen Güter nach dem Wohlbestehenswert in sinngemäßer Anwendung der anerbenrechtlichen Bestimmungen kommt nur dann in Betracht, wenn der Erblasser die von § 8 AnerbenG eröffneten Möglichkeiten der Erbeinsetzung wahrnimmt.