Ein Schuldvermächtnis nach § 665 ABGB darf sich nicht darauf beschränken, eine bestehende Verpflichtung anzuführen, sondern es muss auch eine Begünstigung des Bedachten enthalten.
Dieser Vorteil kann auch in der vorgesehenen Anerkennung der Schuld liegen.
Durch ein Schuldvermächtnis erhält der Gläubiger ein zweites Forderungsrecht, doch soll er die Leistung nur einmal erhalten.