1. Auch aufgrund eines Raumordnungsvertrags ist die Dienstbarkeit der Unterlassung der Nutzung als Freizeitwohnsitz nicht verbücherungsfähig.
2. Öffentliche Interessen allein rechtfertigen nicht die Eintragung einer derartigen Dienstbarkeit.
1. Auch aufgrund eines Raumordnungsvertrags ist die Dienstbarkeit der Unterlassung der Nutzung als Freizeitwohnsitz nicht verbücherungsfähig.
2. Öffentliche Interessen allein rechtfertigen nicht die Eintragung einer derartigen Dienstbarkeit.