1. Die Verpflichtung zur Unterlassung der Nutzung als Freizeitwohnsitz kann nicht durch eine Dienstbarkeit besichert werden.
2. Eine Grunddienstbarkeit besteht nur dann, wenn sich die Duldung oder Unterlassung, zu der der Eigentümer der belasteten Liegenschaft verpflichtet ist, auf die Nutzung des belasteten Grundstückes selbst bezieht.