1. Unter den pflichtteilsberechtigten Personen iSd § 785 ABGB aF, die zur unbefristeten Schenkungsanrechnung verpflichtet sind, sind nur jene zu verstehen, die im Zeitpunkt des Erbanfalls tatsächlich pflichtteilsberechtigt sind und die im Schenkungszeitpunkt abstrakt pflichtteilsberechtigt waren.