Beschlüsse, die im Verfahren zur Errichtung des Inventars gefasst werden, sind nicht selbstständig anfechtbar. Ihre Richtigkeit kann durch einen Antrag gem § 166 Abs 2 AußStrG nach Errichtung des Inventars oder einen auf formale Mängel gestützten Antrag nach § 7a GKG überprüft werden.
2 Ob 84/23a