Für Verlassenschaftsfälle ist keine Ausnahmeregelung in der Parkometerabgabeverordnung vorgesehen. Dass der Nachlass kein Parkpickerl beantragen kann, ist eine Unzulänglichkeit des Gesetzes, trifft aber nicht nur auf den Fall zu, dass im Zeitraum der Verlassenschaft eine neue Parkzone geschaffen wird und der Nachlass kein erstmaliges Antragsrecht hat, sondern auch auf die Fälle, in denen im Zeitraum des Verlassenschaftsverfahrens die Gültigkeit des Parkpickerls endet und ein neuer Antrag notwendig ist. Materiell-rechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeiten iSd § 236 BAO, nicht jede Gesetzeslücke kann mittels dieser Bestimmung gefüllt werden.