1. Ergibt sich die Anordnung der Unterbrechung aus dem Kontext einer gerichtlichen Entscheidung, kann sie auch ohne ausdrücklichen Ausspruch angenommen werden.
2. Ein unterbrochenes wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren ist fortzusetzen, wenn sich das präjudizielle Verfahren in einer Weise entwickelt, dass ein weiteres Zuwarten für eine Partei mit einer unzumutbaren Verzögerung verbunden wäre.