1. Die im Schrifttum vertretene Auffassung, dass Art 10 Abs 2 EuErbVO eine amtswegige "Abhandlung" des in Österreich gelegenen beweglichen Vermögens "anordne", lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck dieser Bestimmung entnehmen. Das Ausfolgungsverfahren nach § 150 AußStrG ist daher unionsrechtlich unbedenklich.