1. Der geschäftsführende Alleingesellschafter, der Geschäftsanteile treuhändig hält, unterliegt keinem Wettbewerbsverbot, weil kein von den Interessen des Alleingesellschafter-Geschäftsführers abweichendes Gesellschaftsinteresse besteht und somit kein Interessenkonflikt vorliegt.
2. Die Einwilligung, welche stets eine Kompetenz der Gesellschafter ist und grundsätzlich mittels Gesellschafterbeschlusses erfolgt, kann auch konkludent erteilt werden.