1. Die Frage, ob die Entscheidung über die Hauptfrage des Vorverfahrens Rechtskraftwirkung entfaltet, ist getrennt von jener über die Bindungswirkung der Begründung einer rechtskräftig gewordenen Entscheidung zu beurteilen.
1. Die Frage, ob die Entscheidung über die Hauptfrage des Vorverfahrens Rechtskraftwirkung entfaltet, ist getrennt von jener über die Bindungswirkung der Begründung einer rechtskräftig gewordenen Entscheidung zu beurteilen.