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Bestimmung des Anerben bei Ausschlagung ohne Wirkung auf die Nachkommen

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2022/155NZ 2022, 504 - 508 Heft 10 v. 28.10.2022

1. Schlägt ein gesetzlicher Erbe die Erbschaft ohne Wirkung für seine Nachkommen aus, nehmen seine gesetzlichen Erben als Repräsentanten an der nach § 3 AnerbenG zu treffenden Auswahl teil. Ob der Ausschlagende zum Hofübernehmer bestimmt worden wäre, ist unerheblich.

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