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EuErbVO: Staatsangehörigkeit und ordre public

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2021/95NZ 2021, 363 - 367 Heft 7 v. 23.7.2021

1. Nach Art 22 EuErbVO kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht eines Staats gewählt werden, dem man im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt des Todes angehört. Ob eine Person einem bestimmten Staat angehört, ist grundsätzlich nach dem Recht dieses Staats zu beurteilen. Hat ein Staat, insb durch Ausstellen eines Reisepasses, das Vorliegen der Staatsangehörigkeit bestätigt, so ist zu vermuten, dass diese Bestätigung die Sach- und Rechtslage richtig wiedergibt.

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