1. Gem § 787 ABGB ist eine hinzurechnungspflichtige Schenkung iSd §§ 781 ff ABGB der Verlassenschaft rechnerisch hinzuzuschlagen. Von der dadurch vergrößerten Verlassenschaft sind die Pflichtteile zu ermitteln.
2. Die Haftung des selbst pflichtteilsberechtigten Beschenkten ist gem § 791 Abs 1 ABGB der Höhe nach mit jenem Betrag begrenzt, um den er durch die Schenkung mehr als diesen Pflichtteil erlangt hat.