Liegt eine äußerlich der vorgeschriebenen Form entsprechende schriftliche letztwillige Erklärung vor, obliegt der Beweis für deren formelle Ungültigkeit dem die Gültigkeit Bestreitenden.
2 Ob 204/20v
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Liegt eine äußerlich der vorgeschriebenen Form entsprechende schriftliche letztwillige Erklärung vor, obliegt der Beweis für deren formelle Ungültigkeit dem die Gültigkeit Bestreitenden.
2 Ob 204/20v
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