1. Der Beschluss des FB-Gerichts über die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers kann von diesem nicht im eigenen Namen bekämpft werden, weil er nur deklarativ wirkt und ihm keine eigenen firmenbuchrechtlichen Rechte zukommen.
1. Der Beschluss des FB-Gerichts über die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers kann von diesem nicht im eigenen Namen bekämpft werden, weil er nur deklarativ wirkt und ihm keine eigenen firmenbuchrechtlichen Rechte zukommen.