1. Die Tragung von Verbindlichkeiten eines Gesellschafters durch die Gesellschaft erfüllt den Tatbestand der verbotenen Einlagenrückgewähr.
2. Eine Haftung der Organe des Leistungsempfängers aus § 1295 Abs 2 ABGB besteht insbesondere dann, wenn das Verhalten des Geschäftsführers Dritte massiv schädigt, weil in positiver Kenntnis Zahlungen angenommen werden, die gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen.