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Zur Haftung des Geschäftsführers einer Leistungsempfängerin

RechtsprechungFirmenbuch und UnternehmensrechtJudikaturN. N.NZ 2021/177NZ 2021, 639 - 640 Heft 11 v. 12.11.2021

1. Die Tragung von Verbindlichkeiten eines Gesellschafters durch die Gesellschaft erfüllt den Tatbestand der verbotenen Einlagenrückgewähr.

2. Eine Haftung der Organe des Leistungsempfängers aus § 1295 Abs 2 ABGB besteht insbesondere dann, wenn das Verhalten des Geschäftsführers Dritte massiv schädigt, weil in positiver Kenntnis Zahlungen angenommen werden, die gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen.

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