Das Gericht hat die Originalurkunde einer letztwilligen Verfügung dauerhaft zu verwahren. Nur eine Abschrift oder Kopie darf an verfahrensbeteiligte Personen ausgefolgt werden.
2 Ob 168/20z
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Das Gericht hat die Originalurkunde einer letztwilligen Verfügung dauerhaft zu verwahren. Nur eine Abschrift oder Kopie darf an verfahrensbeteiligte Personen ausgefolgt werden.
2 Ob 168/20z
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