Nach § 579 Abs 2 ABGB muss die Identität der Zeugen aus der Urkunde selbst hervorgehen. Die Unterschrift des Zeugen ist ein solches aus der Urkunde hervorgehendes Identitätsmerkmal, das durch einen Schriftvergleich die Identifizierung des Zeugen ermöglicht. Bei strittiger Zeugenidentität trifft die Beweislast den sich auf die Formgültigkeit berufenden Testamentserben.
2 Ob 139/20k