1. Der Unterpachtvertrag eines Kleingartens wird grundsätzlich mit dem Tod des Unterpächters aufgelöst, außer einer Person steht ein Eintrittsrecht nach § 15 Abs 1 KlGG zu. Dieses Eintrittsrecht ermöglicht eine Sonderrechtsnachfolge, die im Grundsätzlichen jener des § 14 Abs 2 und 3 MRG entspricht.