Nach § 725 Abs 1 Satz 1 ABGB gelten auch letztwillige Verfügungen, die der Erblasser vor Eingehen der später aufgelösten Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft zugunsten dieser Personen errichtet hat, als aufgehoben, es sei denn, der Verstorbene hat in der letztwilligen Verfügung zumindest angedeutet, dass die Zuwendung nicht auf einer persönlichen Nahebeziehung beruhte.
2 Ob 76/21x