Wird für ein minderjähriges Kind zur Erledigung eines bestimmten Geschäfts ein Kollisionskurator bestellt, so scheidet diese Angelegenheit aus dem Aufgabenkreis des gesetzlichen Vertreters aus. Dieser verliert damit die Befugnis, für den Minderjährigen in dieser Angelegenheit einzuschreiten und ihn zu vertreten, solange der Kollisionskurator im Amt ist.
2 Ob 176/20a