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Keine Haftung eines Erwachsenenvertreters gegenüber Dritten

RechtsprechungVariaJudikaturN. N.NZ 2021/124NZ 2021, 454 - 456 Heft 8 v. 2.9.2021

Die Pflichten eines Erwachsenenvertreters zur Wahrung und Förderung des Wohls des Betroffenen haben lediglich Bedeutung gegenüber dem Pflegebefohlenen, nicht aber im Verhältnis zu Dritten. Er haftet einem Dritten daher nicht für die Verletzung einer solchen Pflicht.

1 Ob 52/21k

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