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Die Bedeutung des Wortes "beziehungsweise" in einem Testament

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2019/99NZ 2019, 296 - 298 Heft 8 v. 28.8.2019

1. Bei der Auslegung einer testamentarischen Anordnung ist zunächst von der gewöhnlichen Bedeutung der Worte auszugehen, wobei die Erklärung als Einheit in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten ist. Auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände aller Art sind zur Auslegung heranzuziehen. Die Auslegung muss aber in der letztwilligen Verfügung irgendeinen, wenn auch noch so geringen Anhaltspunkt finden und darf nicht völlig dem unzweideutig ausgedrückten Willen zuwider laufen. Ist ein wirklicher Wille des Erblassers nicht zu ermitteln, weil der eingetretene Fall von ihm nicht bedacht wurde, greift die hypothetische Auslegung Platz, sofern der hypothetische Wille mit dem ausdrücklich erklärten Willen nicht im Widerspruch steht.

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