Der im Außerstreitverfahren geltende Grundsatz, dass in Fällen nicht erkannter Verfahrensunfähigkeit ein in Scheinrechtskraft erwachsener Beschluss nur mit einem Abänderungsantrag bekämpft werden kann, gilt nicht, wenn - wie beim Einantwortungsbeschluss - die Erhebung eines Abänderungsantrags gesetzlich ausgeschlossen ist.
2 Ob 98/19d