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Rechte der Miteigentümer auf Mitbenützen der gemeinsamen Sache

RechtsprechungGrundbuch, Wohn- und LiegenschaftsrechtJudikaturN. N.NZ 2019/129NZ 2019, 380 - 384 Heft 10 v. 22.10.2019

1. Gem § 829 ABGB ist jeder Teilhaber Eigentümer seines Anteils und hat daher das Recht auf Mitbenützen der Sache; er hat allerdings nicht das Recht auf ausschließliches Nutzen eines bestimmten realen Teils, solange keine Benützungsregelung erfolgt ist.

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