1. Der verfahrensleitende Beschluss, mit dem ein Sachverständiger bestellt wird, ist auch nach dem 2. ErwSchG nicht gesondert anfechtbar.
2. Wie bisher ist das Verfahren auf Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters in jeder Lage des Verfahrens einzustellen, wenn das Gericht mit der erforderlichen Sicherheit zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für eine derartige Bestellung nicht vorliegen.