Das obligatorische Recht, den bekannten Namen und das Logo eines Sportvereines bei der Vermarktung von adidas-Produkten zu verwenden, kann als Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werden. Voraussetzung - so der deutsche BGH 15. 5. 2000, II ZR 359/98 - ist ein feststellbarer wirtschaftlicher Wert, was wiederum eine feste Laufzeit oder eine Mindestdauer für das Nutzungsrecht erfordert.