§ 17, § 37 Abs 1 Z 9, Z 12 MRG:
Ob ein Raum nutzflächenrelevant ist, hängt von dessen Vermietbarkeit ab.
Diese ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, wobei eine langfristige Betrachtungsweise angezeigt ist, um die notwendige Stabilität des Aufteilungsschlüssels zu gewährleisten.