( NÖ KanalG § 14 ) Die Kanaleinmündungsabgabe (als einer der Fälle einer Kanalerrichtungsabgabe) ist für den Anschluss an die öffentliche Kanalanlage zu entrichten. Kanaleinmündungsabgaben erfassen somit unabhängig davon, wie die vorliegende Sachlage (zivilrechtlich) zu deuten ist, nicht die Kosten des - von wem immer vorgenommenen - (tatsächlichen) Anschlusses an die öffentliche Kanalanlage. VwGH 93/17/0173 v. 24.11.1997. (Antrag zurückgewiesen, Mehrbegehren abgewiesen)