( § 863, § 879 ABGB, § 19, § 26 AngG ) Der Erklärung des Arbeitgebers, ein befristetes und bereits mehrmals verlängertes Dienstverhältnis nicht nochmals um ein Jahr verlängern zu wollen, kommt die Bedeutung einer Kündigung zu.
OLG Wien 28.06.2000, 9 Ra 119/00m