(§ 9, § 39 Abs 2 GewO, § 879, § 1151 ABGB) Die Bestellung einer Person zum gewerberechtlichen Geschäftsführer allein aus dem Zweck, der Gesellschaft die Erfüllung ihrer aus § 9 GewO und § 39 GewO entspringenden Verpflichtungen zu ermöglichen, wobei der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistungen erbracht hat und auch nicht erbringen hätte sollen, ist gesetzwidrig und somit nichtig.
ASG Wien 22.11.2000, 17 Cga 115/98z, rk.