vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Neuregelung beim Bausparen

Lohnsteuer und AbgabenARD 4896/29/97 Heft 4896 v. 19.12.1997

BMF 14 0603/1-IV/14/97 v. 14.10.1997

1. Prämienermittlung (§ 108 Abs 1 EStG 1988)

Durch das 2. Budgetbegleitgesetz, BGBl I 1997/130, ARD 4893/3/97, wird jedes Jahr die Bausparprämie für das folgende Jahr (= Prämienjahr) „neu“ festgelegt. Jenes Jahr, in dem die Berechnung für das Folgejahr erfolgt, wird als Berechnungsjahr bezeichnet. Die jährliche Berechnung geht dabei folgendermaßen vor sich: Es wird der Durchschnitt der - monatlichen - Sekundärmarktrenditen an Hand eines zwölfmonatigen Beobachtungszeitraumes ermittelt. Dieser Zeitraum umfasst die ersten 3 Quartale des vorhergehenden Kalenderjahres. Der an Hand dieses Zeitraumes errechnete Prämiensatz wird vom BMF bis zum 30. November des Berechnungsjahres festgesetzt und kundgemacht (Kundmachungsorgan ist das Amtsblatt zur WrZ).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte