Bund
Kundmachung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert wird, BGBl I 2009/43
Art 2 Abs 2 sah bislang vor, dass ein Rechtsgeschäft dann unwirksam wird, wenn nicht binnen zweier Jahre nach Ablauf der dafür bestimmten Frist das Ansuchen um die verwaltungsbeh Genehmigung, die Anzeige des Rechtsvorgangs bei der Beh beziehungsweise die erforderliche Erklärung nachgeholt wird. Die Rechtsunwirksamkeit des Rechtsgeschäfts soll in Hinkunft nicht mehr an den bloßen Ablauf von zwei Jahren anknüpfen. Vielmehr soll das Rechtsgeschäft dann rechtsunwirksam werden, wenn eine von der Grundverkehrsbeh gesetzte Frist zur Nachholung der versäumten Handlung ungenützt verstreicht. Den Vertragsparteien ist ihre Versäumnis also konkret zur Kenntnis zu bringen. Durch diese Änderung soll einer Entscheidung des EuGH (C-213/04 zum vlbg GVG) Rechnung getragen werden, wonach Art 56 Abs 1 EG der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, auf Grund der eine bloße verspätete Abgabe der geforderten Erklärung über den Erwerb automatisch zur rückwirkenden Rechtsunwirksamkeit des betreffenden Grundverkehrsgeschäfts führt.