( § 6 Abs 2 AuslBG ) Für die Beurteilung, ob für die Verwendung eines Ausländers auf einem anderen Arbeitsplatz eine neuerliche Beschäftigungsbewilligung zu beantragen ist, bedarf es einer konkreten Feststellung der gesamten Dauer der Leiharbeitszeiten, um feststellen zu können, ob diese die Höchstgrenze des § 6 Abs 2 AuslBG von einer Woche überschreitet.
VwGH 18.12.2001, 99/09/0043