BGBl II 2011/88, ausgegeben am 11. 3. 2011
Mit Verordnung des Bundeseinigungsamtes wurde ein neuer Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiter erlassen, der rückwirkend mit 1. 1. 2011 in Kraft tritt.
Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind unter Zugrundelegung des KV-chemisches Gewerbe gemäß dem in der Lohnstufe 3 mit € 6,85 festgesetzten Stundenlohn zu berechnen; auf die so errechneten Stückentgelte ist noch ein Heimarbeitszuschlag von 10 % aufzuschlagen.