Die Regel- oder Durchschnittsbedarfssätze , die im Kindesunterhaltsrecht vor allem als Kontrollgröße und (mit 2 bis 2,5 multipliziert) als Richtwert für den Unterhaltsstopp von Bedeutung sind, sollen den durchschnittlichen Bedarf von Kindern neben der Betreuung, dh den Geldunterhaltsbedarf, angeben (näher Zak 2008/39, 26). Die Sätze werden vom LGZ Wien jährlich (jeweils für den Zeitraum von 1. 7. bis 30. 6.) mit dem Verbraucherpreisindex aufgewertet und veröffentlicht. Die neuen, seit 1. 7. 2012 anwendbaren Regelbedarfssätze sind in der letzten Spalte der folgenden Tabelle angegeben.