Die Regel- oder Durchschnittsbedarfssätze, die im Kindesunterhaltsrecht vor allem als Kontrollgröße und (mit 2 bis 2,5 multipliziert) als Richtwert für den Unterhaltsstopp von Bedeutung sind, sollen - getrennt nach Altersstufen - den durchschnittlichen Bedarf von Kindern neben der Betreuung, dh den Geldunterhaltsbedarf, angeben (siehe auch Zak 2006/8).