Der Gesetzgeber hat im Entgeltrecht durch § 2a AVRAG einen Teil der bestehenden arbeitsrechtlichen Rechtsunsicherheiten bei Mitarbeiterbeteiligungsmodellen geklärt und den Gestaltungsspielraum des Arbeitgebers erhöht. Nach Ansicht des Autors lässt sich § 2a AVRAG aber auch über den unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus als Argument heranziehen, dass der Gestaltungsspielraum des Arbeitgebers erhöht wurde, etwa bei Regelungen über die Mitarbeiterbindung.