( § 17 Abs 1 ZPO, § 39 Abs 4 GmbHG ) Einem Gesellschafter kommt im Arbeitsgerichtsverfahren des Mehrheitsgesellschafters eines Unternehmens wegen Zahlung einer Firmenpension, die möglicherweise durch einen Stimmrechtsmissbrauch beim Gesellschafterbeschluss erworben wurde, mangels rechtlichen Interesses nicht die Stellung eines Nebenintervenienten zu.
OLG Wien 27.09.2000, 9 Ra 192/00x