Durch eine Änderung des BEinstG mit BGBl I 2015/57 wird ua klargestellt, dass auch die letzten rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über die Einschätzung des Grades der Behinderung als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gelten. Außerdem wird die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bei Verfahren gemäß § 14 BEinstG von zwei Monaten auf 12 Wochen verlängert und eine begrenzte Neuerungsbeschränkung verankert.