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Nachschieben von Austrittsgründen bei Gesundheitsgefährdung

ArbeitsrechtARD 5090/6/2000 Heft 5090 v. 18.1.2000

( § 82a lit a GewO, § 26 Z 1 AngG ) Der vorzeitige Austritt wegen einer dem Arbeitgeber nicht bekannten psychischen Krankheit ist auch dann berechtigt, wenn der Arbeitnehmer eine dem Arbeitgeber bekannte Gesundheitsgefährdung im arbeitsgerichtlichen Verfahren als Austrittsgrund nachschiebt.

OGH 11.11.1999, 8 Ob A 90/99i

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