Nicht jeder Verzug des Arbeitgebers mit dem Spesenersatz macht dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Kündigungsfrist unzumutbar.
Nicht jeder Verzug des Arbeitgebers mit dem Spesenersatz macht dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Kündigungsfrist unzumutbar.